Gesetzgebung

Einleitung / Gesetzgebung

Baumschutzgesetz

Die Unterschiede bei den Bestimmungen zur Baumfällung beginnen schon bei den einzelnen Bundesländern. In Niederösterreich kennt man für Bäume keine bestimmten Schutzbestimmungen, außer für ausgewiesene Naturdenkmäler. Hingegen sind Bäume in der Steiermark oder Wien durch ein strenges Baumschutzgesetz geschützt. Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien geschützt.

Was regelt das Baumschutzgesetz?

Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien geschützt. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür das Gesetz zum Schutze des geschützten Baumbestands.

Was gehört zum geschützten Baumbestand?

Dazu gehören alle Bäume auf öffentlichen wie auch auf privaten Grundflächen mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Beginn der Wurzelverzweigung. Weiters zählt auch der ober- und unterirdische pflanzliche Lebensraum der Bäume zum geschützten Baumbestand.

Was sind Ausnahmen, für die das Gesetz nicht zur Anwendung kommt?

  • Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen- Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien (die zum Verkauf bestimmt sind)
  • Obstbäume
  • Bäume, die auf Anordnungen der Wasserrechtsbehörden entfernt werden
  • Bäume, deren Entfernung durch landwirtschaftliche Produktionszwecke geboten ist
  • Bäume in Kleingartenanlagen

Was ist die Erhaltungspflicht und die Verbote?

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Es ist verboten,

  • den pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden
  • Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonst wie zu entfernen
  • Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen

Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung (§4 Wiener Baumschutzgesetz).

Wo kann ein Bewillungsantrag auf Baumfällung eingebracht werden und wer darf das?

Der Antrag für eine Bewilligung kann beim Magistratischen Bezirksamt oder über ein Online-Formular eingebracht werden. Antragsberechtigt ist jeder Grundeigentümer bzw. Bau- oder sonstige Nutzungsberechtigte. Im Ansuchen sind die Zahl, die Art und der Stammumfang der zu fällenden Bäume anzuführen sowie ein Lageplan über den Standort dieser Bäume wie auch des gesamten übrigen Baumbestandes beizufügen. Die Prüfung des Antrages obliegt dem Baumschutzreferat der Wiener Stadtgärten (MA 42). Die Bewilligung und den Bescheid stellt das Magistratische Bezirksamt allerdings aus – diese folgt jeweils der Stellungnahme der MA 42. Im Bewilligungsbescheid sind entweder Angaben über die Ersatzpflanzungen (Standort, Ausmaß und Frist) oder über die Höhe der Ausgleichsabgabe zu treffen.

Wir berücksichtigen, bei unseren Arbeiten am Baum, den Stand der Technik und behalten auch den Fortschritt der Wissenschaft im Auge.

In der ÖNORM sind die Erfordernisse bei der Baumbefundung, die Arbeitsdurchführung im Wurzelbereich, die Pflegemaßnahmen in der Krone und stabilisierende Maßnahmen in der Krone geregelt. Ziel ist, dem Baum eine optimale Entwicklungsmöglichkeit zu ermöglichen und den Baum verkehrssicher zu machen. Die richtige Maßnahme wird ausgewählt:

  • Kronenerziehungsschnitt
  • Lichtraumprofil-Schnitt
  • Kronenpflege- Lichtraumprofilschnitt
  • Kroneneinkürzung- Kronensicherungsschnitt
  • Behandlung gekappter oder eingekürzter Kronen
  • Einbau von Gurtsicherungssystemen
  • Fällung und Rodung

In Absprache mit den BesitzerInnen führen wir die Arbeiten in der Krone, je nach Arbeitserfordernis und Wirtschaftlichkeit, in Seilklettertechnik oder mit einer Hebebühne durch.